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Satzung des Vereins
Lauftreff Ansbach-Nord e.V.

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zugehörigkeit, Haftungsbeschränkung
§2 Vereinszweck
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Organe des Vereins
§6 Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
§8 Vermögen des Vereins
§9 Beiträge der Mitglieder
§10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§11 Kassenprüfung
§12 Auflösung des Vereins
§13 Schlussbestimmungen


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zugehörigkeit, Haftungsbeschränkung
1. Der Verein führt den Namen "Lauftreff Ansbach-Nord e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ansbach und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Ansbach eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird zugleich die Zugehörigkeit der Einzelperson zum Bayerischen Landes-Sportverband geregelt.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Mitgliederrechte erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Dies gilt nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste. Genauso wenig für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten des Vereinsvorstandes.

§2 Vereinszweck
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Ausdauer- und Gesundheitssports, insbesondere des Laufsports.
2. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Durchführung von Sportveranstaltungen, Teilnahme an Sportveranstaltungen, Durchführung von Trainingseinheiten, Jugendarbeit und Durchführung von gesundheits- sowie sporttheoretischen oder gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen oder Vorträgen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung der Mitgliedschaft oder durch Tod des Mitgliedes.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes und der Abstimmung in der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand bekannt zu geben.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung enthalten muss, drei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand bekannt zu geben.

§5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand (§6) und die Mitgliederversammlung (§7).

§6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Zweiten und dem Dritten Vorstand. Einer der drei Vorstände ist gleichzeitig der Schatzmeister, ein anderer der Schriftführer. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor dem Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der einzuberufenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit hinzuzuwählen. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch den Zweiten und den Dritten Vorstand gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Zweite und der Dritte Vorstand nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Ferner ist sie einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragen.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per Email.
3. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Zur Durchführung der Vorstandswahl benennt die Mitgliederversammlung drei Personen für den Wahlausschuss.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nicht Satzung oder das Gesetz anderes bestimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder wird schriftlich eingeholt.
6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche und geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Zehntel der erschienen Mitglieder dies beantragen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§8 Vermögen des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen sowie dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Geld- und Sachzuwendungen an Mitglieder sind im Rahmen der jeweils gültigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der Abgabenordnung zulässig. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks (§2) ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das dann verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Ansbach mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§9 Beiträge der Mitglieder
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 670 BGB für Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem halben Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen prüffähig nachgewiesen werden.

§11 Kassenprüfung
1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
2. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder der Auflösung zustimmen.
2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

§13 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.07.2010 beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.